Neues Recht für Rückkehr aus Teilzeit in Vollzeit

Die Regierungsbildung hat lange gedau­ert, es wird also Zeit die ver­ein­bar­ten Ziele umzu­set­zen. Zwei ihrer Ziele konnte die SPD bereits umset­zen, auch wenn dies in der Diskussion um die Asylpolitik etwas unter­ging: Die Musterfeststellungsklage, damit unter ande­rem Autobesitzer, die von den Dieselbetrügereien betrof­fen sind, doch noch zu ihrem Recht kom­men, und das Rückkehrrecht aus Teilzeit.
Die Hälfte aller berufs­tä­ti­gen Frauen arbei­ten aktu­ell in Teilzeit, bei den allein­er­zie­hen­den Frauen sind es drei­vier­tel und auch immer mehr Männer ent­schei­den sich tem­po­rär für Teilzeit. Das aktu­elle Teilzeit- und Befristungsgesetz ermög­licht es, aus einer Vollzeitstelle in Teilzeit zu wech­seln, eine Rückkehrrecht gibt es hin­ge­gen nicht. Wenn man z.B. eine Pflegefall in der Familie hat und daher auf Teilzeit redu­ziert, kann man spä­ter nicht wie­der ohne Weiteres in Vollzeit zurück­keh­ren. Dabei sind viele Gründe für Teilzeit zeit­lich begrenzt, die meis­ten ArbeitnehmerInnen möch­ten danach in Vollzeit zurück­keh­ren und in letz­ter Konsequenz ist Wirtschaft für die Menschen da. In der ver­gan­ge­nen Großen Koalition konnte sich die SPD lei­der nicht mit dem Thema durch­set­zen, inso­fern war es in den Verhandlungen zur aktu­el­len GroKo klar, dass die SPD sich dies­be­züg­lich nicht mehr hin­hal­ten lässt.
Konkret haben ab 2019 nun alle ArbeitnehmerInnen in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern die Möglichkeit für 1 bis maxi­mal 5 Jahre in Teilzeit zu gehen und dar­aus in Vollzeit zurück­zu­keh­ren. Dies muss man sei­nem Betrieb vor­her ankün­di­gen ohne jedoch Gründe für die Teilzeit nen­nen zu müs­sen. Während der Teilzeit kann man die Dauer der Teilzeit nicht mehr ver­än­dern. Wenn der Betrieb sich nicht in der Lage sieht, eine Vollzeitstelle nach der Teilzeit anzu­bie­ten, muss er das bewei­sen. Folgt der Betriebsrat der Beweisführung, kann der Betrieb die Rückkehr in Vollzeit wei­ter­hin ableh­nen. Bei Betrieben zwi­schen 45 und 200 Mitarbeitern hat nur jeder 15. Mitarbeiter das Recht auf Rückkehr in Vollzeit. Die Grenze mit 45 Mitarbeitern ist so gewählt, dass klei­nere Betriebe dadurch keine Probleme bekom­men, denn wenn z.B. in einem Betrieb mit 10 Angestellten eine Person für 2 Jahre nur zu 50 % arbei­tet, fehlt diese Arbeitszeit dem Betrieb. Der kann jeman­den für diese 2 Jahre befris­tet mit einer 50 %-Stelle anstel­len, doch danach muss er diese Person womög­lich wie­der ent­las­sen. Es ist daher nicht beson­ders attrak­tiv, sol­che Vertretungsstellen in klei­nen Firmen anzu­neh­men, so dass es sein kann, dass die Firma keine Person für die Vertretungsstelle fin­det.