Neues Recht für Rückkehr aus Teilzeit in Vollzeit

Die Regie­rungs­bil­dung hat lan­ge gedau­ert, es wird also Zeit die ver­ein­bar­ten Zie­le umzu­set­zen. Zwei ihrer Zie­le konn­te die SPD bereits umset­zen, auch wenn dies in der Dis­kus­si­on um die Asyl­po­li­tik etwas unter­ging: Die Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge, damit unter ande­rem Auto­be­sit­zer, die von den Die­sel­be­trü­ge­rei­en betrof­fen sind, doch noch zu ihrem Recht kom­men, und das Rück­kehr­recht aus Teilzeit.
Die Hälf­te aller berufs­tä­ti­gen Frau­en arbei­ten aktu­ell in Teil­zeit, bei den allein­er­zie­hen­den Frau­en sind es drei­vier­tel und auch immer mehr Män­ner ent­schei­den sich tem­po­rär für Teil­zeit. Das aktu­el­le Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz ermög­licht es, aus einer Voll­zeit­stel­le in Teil­zeit zu wech­seln, eine Rück­kehr­recht gibt es hin­ge­gen nicht. Wenn man z.B. eine Pfle­ge­fall in der Fami­lie hat und daher auf Teil­zeit redu­ziert, kann man spä­ter nicht wie­der ohne Wei­te­res in Voll­zeit zurück­keh­ren. Dabei sind vie­le Grün­de für Teil­zeit zeit­lich begrenzt, die meis­ten Arbeit­neh­me­rIn­nen möch­ten danach in Voll­zeit zurück­keh­ren und in letz­ter Kon­se­quenz ist Wirt­schaft für die Men­schen da. In der ver­gan­ge­nen Gro­ßen Koali­ti­on konn­te sich die SPD lei­der nicht mit dem The­ma durch­set­zen, inso­fern war es in den Ver­hand­lun­gen zur aktu­el­len Gro­Ko klar, dass die SPD sich dies­be­züg­lich nicht mehr hin­hal­ten lässt.
Kon­kret haben ab 2019 nun alle Arbeit­neh­me­rIn­nen in Betrie­ben mit mehr als 200 Mit­ar­bei­tern die Mög­lich­keit für 1 bis maxi­mal 5 Jah­re in Teil­zeit zu gehen und dar­aus in Voll­zeit zurück­zu­keh­ren. Dies muss man sei­nem Betrieb vor­her ankün­di­gen ohne jedoch Grün­de für die Teil­zeit nen­nen zu müs­sen. Wäh­rend der Teil­zeit kann man die Dau­er der Teil­zeit nicht mehr ver­än­dern. Wenn der Betrieb sich nicht in der Lage sieht, eine Voll­zeit­stel­le nach der Teil­zeit anzu­bie­ten, muss er das bewei­sen. Folgt der Betriebs­rat der Beweis­füh­rung, kann der Betrieb die Rück­kehr in Voll­zeit wei­ter­hin ableh­nen. Bei Betrie­ben zwi­schen 45 und 200 Mit­ar­bei­tern hat nur jeder 15. Mit­ar­bei­ter das Recht auf Rück­kehr in Voll­zeit. Die Gren­ze mit 45 Mit­ar­bei­tern ist so gewählt, dass klei­ne­re Betrie­be dadurch kei­ne Pro­ble­me bekom­men, denn wenn z.B. in einem Betrieb mit 10 Ange­stell­ten eine Per­son für 2 Jah­re nur zu 50 % arbei­tet, fehlt die­se Arbeits­zeit dem Betrieb. Der kann jeman­den für die­se 2 Jah­re befris­tet mit einer 50 %-Stel­le anstel­len, doch danach muss er die­se Per­son womög­lich wie­der ent­las­sen. Es ist daher nicht beson­ders attrak­tiv, sol­che Ver­tre­tungs­stel­len in klei­nen Fir­men anzu­neh­men, so dass es sein kann, dass die Fir­ma kei­ne Per­son für die Ver­tre­tungs­stel­le findet.