Abschaffung sachgrundloser Befristung von Arbeitsverträgen

Nicht erst seit den Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen mit der CDU/CSU ist ein Anlie­gen der SPD die sach­grund­lo­se Befris­tung von Arbeits­ver­trä­gen abzu­schaf­fen.

Was heißt sachgrundlos?

Mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­trag endet die Anstel­lung nach Ablauf der Frist. Für Befris­tun­gen gibt es sach­li­che Grün­de: Schwan­ger­schafts- oder Krank­heits­ver­tre­tung, Mit­ar­beit in einem befris­te­ten For­schungs­pro­jekt o.Ä. Sach­grund­los ist eine Befris­tung, wenn es kei­nen kon­kre­ten Grund gibt, eine Per­son auch unbe­fris­tet ein­zu­stel­len.
Aktu­ell gibt es im § 14 des Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz die­se Fäl­le, in denen eine Befris­tung ohne sach­li­chen Grund zuläs­sig ist:

  • wenn die Befris­tung im Anschluss an eine Aus­bil­dung oder ein Stu­di­um erfolgt, um den Über­gang des Arbeit­neh­mers in eine Anschluss­be­schäf­ti­gung zu erleich­tern
  • wenn die Befris­tung zur Erpro­bung des Arbeit­neh­mers erfolgt
  • wenn der Arbeit­neh­mer in einem neu gegrün­de­ten Unter­neh­men arbei­tet
  • wenn der Arbeit­neh­mer über 52 Jah­re alt ist und vor­her min­des­tens 4 Mona­te beschäf­ti­gungs­los war, Trans­fer­kurz­ar­bei­ter­geld bezo­gen hat oder an einer öffent­lich geför­der­ten Beschäf­ti­gungs­maß­nah­me teil­ge­nom­men hat.

Warum will die SPD sachgrundlose Befristungen abschaffen?

Die SPD setzt sich für die Arbeit­neh­mer ein. Die­se haben durch die Befris­tung vie­le Nach­tei­le:

  • Mit einem befris­te­ten Arbeits­ver­trag nach der Aus­bil­dung, hat man kei­ne Sicher­heit, anschlie­ßend in der Fir­ma blei­ben zu kön­nen. Dies bedeu­tet, dass man einer­seits unter Druck ist, sich par­al­lel zur Arbeit eine neue Stel­le zu suchen. Ande­rer­seits muss man für eine neue Stel­le oft den Ort wech­seln. Das sind kei­ne guten Vor­aus­set­zun­gen eine Fami­lie zu grün­den.
  • Für die Erpro­bung gibt es bereits die Pro­be­zeit. Erst nach Ablauf von 6 Mona­ten ist ein Arbeit­neh­mer durch das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz geschützt. Ein hal­bes Jahr reicht aus, um ein­schät­zen zu kön­nen, was der Arbeit­neh­mer kann. Mit befris­te­ten Arbeits­ver­trä­gen hat der Arbeit­ge­ber ein Druck­mit­tel um beson­de­re Leis­tun­gen ein­zu­for­dern (Arbeit am Wochen­en­de, Ver­zicht auf Über­stun­den­aus­gleich o.Ä.), denn ansons­ten bekommt man kei­nen Anschluss­ver­trag. Hat man einen unbe­fris­te­ten Arbeits­ver­trag, ist es sein gutes Recht wenn man z.B. nicht am Wochen­en­de arbei­ten möch­te, wenn das im Arbeits­ver­trag nicht ver­ein­bart wur­de.
  • Die Rege­lung für neu gegrün­de­te Unter­neh­men erscheint auf den ers­ten Blick sinn­voll. Doch war­um eigent­lich? Nach einer Neu­grün­dung sind Umstruk­tu­rie­run­gen oder eine Insol­venz nicht sel­ten. Das Unter­neh­men ist durch befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge in der Pra­xis mit­un­ter unfle­xi­bel, denn befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge sind nicht ohne Wei­te­res künd­bar, eine Umstruk­tu­rie­rung ist jedoch ein betriebs­be­ding­ter Kün­di­gungs­grund.
  • Die Rege­lung für über 52-jäh­ri­ge kann miss­braucht wer­den. Daher gab es bereits ein Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes, das die Alters­be­fris­tung ein­ge­schränkt hat. Außer­dem ist man mit 52 noch 15 Jah­re im Arbeits­le­ben. Es ist nicht sozi­al Per­so­nen 15 Jah­ren vor der Ren­te schon zum alten Eisen zu zäh­len und dafür  den Arbeit­ge­bern beson­de­re Zuge­ständ­nis­se zu machen. Von der Arbeit­ge­ber­sei­te wird ein Fach­kräf­te­man­gel beklagt, doch kön­nen gera­de Leu­te mit gro­ßer Berufs­er­fah­rung befris­tet ein­ge­stellt wer­den. Dies passt nicht zusam­men. Dem Arbeit­neh­mer bringt es nichts, wenn er z.B. 2 Jah­re ab sei­nem 60. Lebens­jahr befris­tet ange­stellt war, denn mit 62 hat er das­sel­be Pro­blem auf dem Arbeits­markt. Wenn er sei­ne Arbeit gut macht, gibt es kei­nen Grund ihn nur befris­tet anzu­stel­len. In den meis­ten Fäl­len folgt in der Tat ein Anschluss­ver­trag. Im End­ef­fekt hat nur der Arbeit­ge­ber einen Vor­teil, da er durch die Befris­tung ein beson­de­res Druck­mit­tel hat, sie­he den zwei­ten Punkt.

Es gibt also gegen jeden der­zeit erlaub­ten Fall einer Befris­tung ohne Sach­grund gute Argu­men­te. Die­se wer­den auch von den Gewerk­schaf­ten mit­ge­tra­gen. Der­zeit sind ca. 3,5 Mil­lio­nen Arbeit­neh­mer (ohne Aus­zu­bil­den­de) befris­tet ange­stellt, vor allem im öffent­li­chen Dienst. Die Sach­grund­lo­sen Befris­tun­gen stel­len nicht den Haupt­an­teil dar, wer­den in der Pra­xis aber auch genutzt um Ket­ten­be­fris­tun­gen zu ermög­li­chen (eine Befris­tung folgt auf die nächs­te). Fällt ein Sach­grund weg, wird ohne befris­tet, bis sich wie­der ein Sach­grund auf­tut. Da der Mit­ar­bei­ter aber offen­sicht­lich benö­tigt wird, gibt es kei­nen Grund, war­um er nicht auch unbe­fris­tet ein­ge­stellt wer­den könn­te.

Die SPD hat die Abschaf­fung bereits seit 2013 im Wahl­pro­gramm und wir haben das auf­grund des dama­li­gen Koali­ti­ons­ver­trags nicht mit Nach­druck ver­folgt. Das war ein Feh­ler, wie auch die­se Befris­tun­gen im Rah­men der Hartz‑I Reform zuzu­las­sen. Die erbit­ter­te Debat­te in den Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen zei­gen, dass wir das erkannt haben.

Aus dem Wahlprogramm der SPD

Als Refe­renz was genau die SPD bis­her beschlos­sen hat:

Nach der Aus­bil­dung brau­chen jun­ge Men­schen siche­re Zukunfts­per­spek­ti­ven. Des­halb wol­len wir eine Ankün­di­gungs­frist für Arbeit­ge­ber ein­füh­ren, die Aus­zu­bil­den­de nach Ende der Aus­bil­dung nicht über­neh­men wol­len. Die sach­grundlose Befris­tung wer­den wir abschaf­fen.

Was spricht für sachgrundlose Befristungen?

  • Die Arbeit­ge­ber kön­nen bes­ser pla­nen und davon aus­ge­hen, dass die befris­te­ten Mit­ar­bei­ter die best­mög­li­che Leis­tung brin­gen, um einen Anschluss­ver­trag zu erhal­ten oder ent­fris­tet zu wer­den.
  • Per­so­nen mit einer Vor­er­kran­kung oder mit län­ge­rer Arbeits­lo­sig­keit kann einen Befris­tung hel­fen, Arbeit zu bekom­men. Die Arbeit­ge­ber haben weni­ger Risi­ko, dass jemand durch eine Erkran­kung län­ger nicht voll arbeits­fä­hig sein könn­te. Bei Per­so­nen mit län­ge­rer Arbeits­lo­sig­keit sind man­che Arbeit­ge­ber nach Ablauf der Pro­be­zeit nicht sicher ob die Leis­tung auch wei­ter­hin stimmt. Dies mag ein Vor­ur­teil sein, durch die Befris­tung sinkt aber die Schwel­le zur Ein­stel­lung.